An welcher Reichenberger Straße 73 mehren sich die Eigenbedarfs-Kündigungen. Längst wachsen im Kontext den Mietern die Zweifel an den Motiven welcher Eigentümerfamilie.

Bundeshauptstadt-KreuzbergEin blaustichiger Morgiger Tag Finale zehnter Monat des Jahres bricht an, wie sich vor dem Eingang des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg eine Partie Menschen versammelt, es mögen 60 oder 70 sein, vielleicht mehr. In dem Prozess, welcher gleich im Wohnhalle A262 beginnt, soll hoch eine Räumungsklage verhandelt werden. Die Personen sind hier, um welcher Mieterin beizustehen. Die Nullipara lebt seither 34 Jahren mit ihrem Partner in welcher Reichenberger Straße 73, vierte Stockwerk. Im warme Jahreszeit 2018 erhielt sie die Kündigung, darin steht: Ihre Wohnung werde von welcher Cousine welcher Eigentümer „spornstreichs gesucht“.

Welcher Kern zieht die Betrachtung von Nachbarn und Mieteraktivisten hinauf sich, weil welcher Name welcher Hausbesitzer nicht unbekannt ist: Die Familie B. tauchte schon mehrmals in Blogs von Mieterinitiativen hinauf, meist ging es um Kündigungen, fragwürdige Mieterhöhungen oder strittige Nebenkostenabrechnungen. Gleichwohl ist sie Mieterin nicht die Erste in dem Haus, im Kontext welcher Eigenbedarf wie Grund z. Hd. eine Kündigung angeführt wird.

Die Menge drängt durch die Tür und schiebt sich die Treppe hoch. Welcher Verhandlungsraum ist kurz, rotes Linoleum liegt hinauf dem Fußboden, vorne gibt es ein Sekretär z. Hd. die Richterin, hinten zwei Bänke, hinauf denen zwei zwölf Stück Menschen Sitzgelegenheit nach sich ziehen. Die Mieter, eine blonde Nullipara und ein Mann mit grauem Zopf, beiderlei Mittelpunkt 50, sitzen still neben ihrem Anwalt an welcher Wand, die Menge welcher Zuschauer lässt sie kurz und irgendwas verloren wirken. 

Die Richterin sagt: „Die Beklagte ist seither 1985 Mieterin. Es handelt sich um eine 77,8 Quadratmeter große Wohnung. Eingetragene Eigentümer sind die Kinder welcher Kläger.“ Die Kläger,   darob dies Ehepaar B., fordern, dass die Mieterin die Wohnung räumt. So gesehen sitzt sie jetzt hier. Die Richterin sagt: Die Bekräftigung des Eigenbedarfs sei konzis idiosynkratisch. „Da kann man drüber streiten, ob dies in Maßen ist.“ 

In welcher Kündigung steht: Die Wohnung werde von welcher Tochter des Bruders von Nullipara B. gesucht, weil sie „im Privathaus welcher Nießbrauchberechtigten mit ihrem Vater lebt“. Es liege hinauf welcher Hand, dass die junge Nullipara nicht mehr „im Privathaus ihrer Tante und ihres Onkels wohnen kann“.

Die Richterin fragt, ob die Parteien sich einigen wollen, mit einem Vergleich oder einer Nachzahlung. Andererseits dies geht nicht. Die Mieterin will in welcher Wohnung bleiben. Die Kläger wollen, dass sie auszieht. „Dann muss ich verzeichnen, dass die Güteverhandlung gescheitert ist.“ Nachher 15 Minuten endet die Sitzung.

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Welcher bekannteste und häufigste Kündigungsgrund

Welcher Kern wirft ein Licht in zusammenführen Zone, welcher sonst wie großes Dunkelzahl gilt: Wie oft in Bundeshauptstadt hinauf Eigenbedarf geklagt wird, weiß niemand. Mietrechtsaktivisten und Anwälte nach sich ziehen den Eindruck, dass die Fälle zunehmen. Zahlen dazu gibt es nicht, im Unterschied dazu   Anhaltspunkte, etwa die Statistiken welcher DMB Rechtsschutz, im Kontext welcher die Mitglieder des Deutschen Mieterbundes versichert sind. Demnach ging es 2017 non…9 v. H. aller Mietrechtsprozesse welcher DMB Rechtsschutz um Eigenbedarf; 2014 waren es 4,2 v. H.. 

Dem Mieterbund zufolge ist Eigenbedarf den „bekannteste und häufigste“ Kündigungsgrund z. Hd. Vermieter. Ulrich Ropertz, welcher Geschäftsführer, will sich nicht festlegen, ob die Zahlen steigen: „Gefühlt würde ich sagen ja, weil enge Wohnungsmärkte immer zu einem Höhenunterschied von Eigenbedarfskündigungen resultieren, entweder, weil welcher Vermieter tatsächlich eine Wohnung z. Hd. seinen Sohn oder seine Tochter gesucht oder weil Eigenbedarf eine vermeintlich legale Genre und Weise ist, Mieter loszuwerden und die Wohnung teurer neu zu vermieten.“

Welcher Kern in welcher Reichenberger Straße 73 zeigt hinauf, wie kompliziert und schwergewichtig transparent die rechtlichen Konflikte sein können. Die Hefegebäck Zeitung hat vielfach mit verschiedenen Mietern des interngesprochen. Keiner von ihnen will mit Namen zitiert werden. Die Personen nach sich ziehen Bammel. Ein Vermieter darf einem Mieter weggehen, wenn dies „Vertrauensverhältnis erschüttert“ ist.  

Ein Notar und Anwalt mit Kanzlei in Steglitz

Festlich B. ist Notar und Anwalt mit Kanzlei in Steglitz, Mitglied im Die Schwarzen-Kreisverband Steglitz-Zehlendorf, den Die Schwarzen-Landesverband berät er in juristischen Fragen. Zu dem Prozess will er nicht viel sagen: „Ob die Eigenbedarfskündigung legitim ist, entscheidet dies Justizgebäude.“ Notfalls sei dies Kündigungsschreiben zu von kurzer Dauer geraten, weshalb seine Anwältin sie mit längerem Schreiben wiederholt habe. 

Welcher Familie in Besitz sein von Häuser in Dahlem, Zehlendorf, Prenzlauer Höhe, Neukölln, aus Unterlagen welcher Grundbuchämter treugesinnt sich mehr wie 20 Immobilien. Wohnhaft bei den meisten stillstehen nicht die Ehepaar B. wie Eigentümer im Grundbuch, sondern die vier Kinder, während sich dies Paar ein Nießbrauchrecht hat eintragen lassen.

Dies ist gang und gäbe, wenn eine Immobilie verschenkt wird und nicht welcher neue Eigentümer, sondern welcher Nießbrauchberechtigte hoch dies Gebäude und dessen Erträge verfügen soll. Nachher Behauptung von Christoph Trautvetter, Public Policy Kapazität beim Netzwerk Steuergerechtigkeit, handelt es sich oft um zusammenführen Weg, legal Steuern zu sparen: Leer zehn Jahre hat jeder Elternteil pro Kind zusammenführen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. 

Zusammen stelle dies Nießbrauchrecht sicher, dass die Erziehungsberechtigte trotzdem weiter hoch die Immobilie forcieren können: „Sie verschenken die Wohnungen, im Unterschied dazu behalten die Leistungsnachweis.“

Trautvetter arbeitet an einer Studie hoch die Eigentumsverhältnisse in Bundeshauptstadt und hat sich gleichwohl mit welcher Familie B. befasst; er schätzt den Immobilienbesitz welcher Familie hinauf hoch 100 Mio. Euro. Heikel beim Themenbereich Eigenbedarf sei, dass niemand kontrolliert, oder Ähnliches Finale ein Mitglied einzieht, sagt er.

Welcher Kern zeigt, wie dies Eigenbedarfs-Kündigungsrecht missbraucht oder zumindest gegen den Sinn des Gesetzes ausgenutzt werden kann

Christoph Trautvetter

Im Kern Reichenberger Straße 73 liegen welcher Hefegebäck Zeitung Unterlagen vor, die zeigen, dass es dort schon mindestens vier Kündigungen gab, im Kontext denen wie Grund Eigenbedarf angeführt wurde. In keiner welcher Wohnungen lebt heute ein Mitglied welcher Familie. „Welcher Kern zeigt klar, wie dies Eigenbedarfskündigungsrecht missbraucht oder zumindest gegen den Sinn des Gesetzes ausgenutzt werden kann“, sagt Trautvetter.

Generell zeichne sich ab, dass Vermieter aufgrund des zunehmend regulierten Mietmarkts versuchen, Schlupflöcher zu finden. „Wir nach sich ziehen jetzt in Bundeshauptstadt den Mietendeckel und weitere rechtliche Einschränkungen“, sagt er. „Dies erhoben den Anreiz, wie letzte Profitmöglichkeit zu sagen: Wir teilen dies Haus hinauf, verkaufen die Wohnungen, und welcher neue Eigentümer darf hinauf Eigenbedarf weggehen.“ 

Es ist noch warm an diesem Nachmittag im Herbst, einer welcher letzten schönen Tage. Vor welcher Reichenberger Straße 73 stillstehen etwa 100 Menschen, Nachbarn, Verbündete, Langweilige Geschichte, Junge. 

Die Partie „Eigenbedarf kennt keine Kündigung“ hat zu welcher Kundgebung aufgerufen, um die Mieterin in ihrem Streitsache zu unterstützen. Wie die Reden gehalten sind, stellen sich vier Frauen in bunten Perücken vor die Menge. Zur Weise von „Gebrüder Jakob“ singen sie: „Mieter*non…, Mieter*non…, schlaft ihr noch? Hört ihr nicht die Drohung? Sie woll’n eure Wohnung.“

Die Gerichte wiedererkennen Eigenbedarfskündigungen nur an, wenn wenn dieser tatsächlich besteht.

Festlich B., Vermieter

Gut möglich, dass die Nichte von Festlich B. tatsächlich spornstreichs eine Wohnung gesucht. Andererseits viele hier sind skeptisch. Keiner hier fühlt sich noch sicher in dem Haus. Es ist zu viel geschehen, viele Altmieter sind nun nicht mehr da. Ein Mann sagt: „Je länger dies hier so weitergeht, umso mehr gucken wir: Wo könnten wir verschleppen? Welches sind Alternativen? Andererseits es gibt keine, und umso größer ist die Stand-By, sich zu wehren.“

Festlich B. weist die Vorwürfe zurück: „Die Gerichte wiedererkennen Eigenbedarfskündigungen nur an, wenn dieser tatsächlich besteht und ggf. nachgewiesen wird“, schreibt er. Andererseits welcher aktuelle Kern wirft Fragen hinauf: In einem Schriftsatz vom 12. September 2019 verweist welcher Anwalt welcher Mieterin darauf, dass im November 2018 eine andere Wohnung im Haus ohne Beschränkung wurde, „schnell hoch welcher Beklagten mit identischem Grundriss“. Es wäre durchaus möglich gewesen, die Nichte dort unterzubringen. „Da sie dies nicht getan, sondern die Wohnung jenseitig vermietet nach sich ziehen, ist ihr Räumungsbegehren in Bezug hinauf die streitgegenständliche Wohnung rechtsmissbräuchlich.“

B. sagt, dass in den Fällen, wo die Gerichte Eigenbedarf renommiert nach sich ziehen, dieser gleichwohl umgesetzt wurde. Andererseits es gab mehrere Kündigungen in dem Haus, im Kontext denen die Sache so lichtvoll nicht ist. 

Erst die arabische Familie, dann die alleinerziende Schraubenmutter

Angefangen hatte es mit welcher arabischen Familie, die im Dachgeschoss des Hinterhauses wohnte. 2008 erhielt sie eine Kündigung, darin stand: „Unsrige Mandanten zeugen z. Hd. ihre vier Kinder Eigenbedarf an welcher von Ihnen bewohnten Fünf-Zimmer-Wohnung geltend.“ Die Kinder beabsichtigten, dort verbinden zu wohnen. Jedwederlei Seiten einigen sich im Juli 2010 hinauf zusammenführen Vergleich. Zum 31.03.2011 sollte die Familie die Wohnung räumen. 

Die Kinder welcher Familie B. zogen im Unterschied dazu nicht ein, jedenfalls nicht jeglicher vier. Festlich B. sagt, die Mieter hätten die Wohnung erst im zehnter Monat des Jahres 2011 geräumt, und wegen des „langen Zeitablaufs“ sei letztlich nur die eine seiner Töchter eingezogen, die drei Jahre weit dort lebte: „Damit ist welcher Eigenbedarf erfüllt worden.“

Wie nächstes war eine zurückgezogen erziehende Schraubenmutter an welcher Warteschlange, die mit ihren beiden Kindern im Dachgeschoss des Vorderhauses lebte. Die Kündigung ist hinauf den 2. August 2010 datiert: „Zur Bekräftigung teilen wir Ihnen mit, dass wir den Eigenbedarf z. Hd. unseren ältesten Sohn und seine Familie an welcher von Ihnen bewohnten 5-Zimmerwohnung geltend zeugen.“ Andererseits welcher Kern war kompliziert, es kamen noch Mietrückstände hinzu.

B. teilt mit, dass es sich hierbei nicht um zusammenführen Kern von Eigenbedarf handelte, welches im Widerspruch zu dem Kündigungsschreiben steht. Verspannt steht nur, dass gleichwohl die Mieterin letztlich einem Vergleich zustimmte und im warme Jahreszeit 2012 auszog. Wenig später erscheint die Wohnung hinauf dem Tunnelportal immonet.de: „Lichtdurchflutetes Studio (Dachgeschoss-Maisonette) mit Terrasse“, Erstbezug nachher Sanierung, ohne Beschränkung ab 1.12.2012.

Welcher Zermürbungsfaktor

Sozusagen zeitgleich mit welcher Mieterin erhielt gleichwohl die WG im Dachgeschoss des Hinterhauses im August 2010 eine Kündigung: „Zur Bekräftigung teilen wir Ihnen mit, dass wir den Eigenbedarf z. Hd. den jüngeren Gebrüder von Nullipara B. und seine beiden minderjährigen Kinder geltend zeugen.“ Die Klage kam vor Justizgebäude nicht durch: Die WG hatte ihren Mietvertrag mit einer früheren Verwaltungsfirma separat, darob ist dies Ehepaar B. offiziell nicht Vermieter und kann nicht weggehen.

Eine Nullipara, die früher einmal in welcher Reichenberger Straße 73 lebte, sitzt am Esstisch beim Tee; sie lebt jetzt woanders. Sie denkt nicht mehr gerne an ihre letzten Monate in dem Haus zurück. Welcher Streitsache setzt ihr zu, solange bis heute. Zuerst habe welcher ständige Streitfrage zusammenführen neuen Zusammenhalt in dem Haus erzeugt. „Dies Wetter hat dazu geführt, dass wir Mieter uns viel mehr ausgetauscht nach sich ziehen“, sagt sie. „Wir wollten solidarisch sein. Wir nach sich ziehen uns ohne Finale schlau gemacht und ohne Finale die Nervenkostüm aufgerieben.“

Erst einmal war sie bereit liegend, sich zu wehren. Dann zog sich welcher Streitsache hin, irgendwann war ihre Leistungsabgabe erschöpft.   „Dieser Zermürbungsfaktor“, sagt sie, „dies ist welcher Grund, warum ich gesagt habe: meine Wenigkeit höre hinauf.“

Wie die aktuelle Klage gegen die Mieterin ausgeht, ist noch ungeschützt. Ihr Anwalt Cornelius Krakau sitzt in seiner Kanzlei in Schöneberg und blättert in seinen Akten. Entstehen Januar wird welcher Kern erneut vor Justizgebäude verhandelt. Krakau will hinhauen, dass die Klage zurückgewiesen wird. Er ist hinauf Mietrecht spezialisiert und hat verschiedene Mal mit dem Themenbereich Eigenbedarf zu tun: „Ständig wäre zu viel gesagt, im Unterschied dazu z. Hd. mich ist dies ein Standardfall, womit strittig ist, ob welcher Eigenbedarf tatsächlich besteht oder nur vorgeschoben ist.“ 

Bewusste Täuschung ist schwergewichtig nachweisbar

Wenn die Nichte die Wohnung wirklich braucht, sagt er, wäre dies ein klassischer Eigenbedarfs-Kern. Wenn. Welcher Anwalt zweifelt daran. Andererseits bewusste Täuschung sei schwergewichtig nachweisbar, sagt er, letztlich wird dies Justizgebäude entscheiden zu tun sein. Wenn die Vermieter den Eigenbedarf plausibel zeugen, sieht es schlecht aus z. Hd. seine Mandantin: Nur in Härtefällen können Gerichte Mieter im Kontext Eigenbedarf schützen. Ein Härtefall liegt im Unterschied dazu nicht vor. Die Mieterin ist weder in die Jahre gekommen noch laborieren.

Die Sache wird sich vermutlich noch hoch Monate verschleppen, sie kann so oder so leer werden. Sonst wo erlitt dies Ehepaar B. vor ein paar Monaten eine Niederlage: Am 20. Februar wies dies Amtsgericht Köpenick eine Räumungsklage von Nullipara B. gegen eine Mieterin in einem intern Ekhofplatz zurück. In welcher Urteilsbegründung heißt es: „Welcher Klägerin steht welcher geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.“ 

Zum zusammenführen habe sie den Eigenbedarf nicht in Maßen begründet. Außerdem stellte dies Justizgebäude hold, dass es in diesem Haus eine andere Wohnung gab, die solange bis Februar 2019 leer stand. „Zusammenführen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund dazu, warum die Wohnung im 1. OG rechts den Eigenbedarf nicht befriedigte, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin trotz des richterlichen Hinweises nicht vorgetragen.“